Liebe Patient:innen und Therapieplatzsuchende,
Momentan können wir Ihnen leider nicht direkt einen Psychotherapie-Platz in unserer Praxis anbieten. Unsere Wartezeiten betragen meist 6 Monate bis 1 Jahr, weshalb auch die Warteliste für Neuaufnahmen vorübergehend geschlossen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit Termine für eine sogenannte „Psychotherapeutische Sprechstunde“ zu vereinbaren.
Was das genau ist, wo Sie sonst Unterstützung finden können und wie Sie rund um das Thema „Psychotherapie“ wissen sollten, wollen wir im Folgenden adressieren. Unsere Angaben sind ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit, sondern entsprechen dem Versuch, mehr Klarheit und Orientierung zu geben.
(Video: „Ambulante Psychotherapie: Diese Möglichkeiten gibt es“ von der KBV)
Hinweise und Informationen für Therapieplatzsuchende
Notfallkontakte- Ich brauche sofort psychotherapeutische Hilfe.
An wen kann ich mich wenden? (Raum Göttingen)
- In dringenden Notfällen wenden Sie sich bitte an:
Psychiatrische Notfallbehandlung der UMG, Von-Siebold-Str. 5 in Göttingen:
Notfälle 24Std/ Tag, Tel.: 0551 3966610
Asklepios; ambulante Notfälle (bis 16 Uhr) Tel.: 0551 402-1650; ab 16 Uhr: Diensthabender Arzt (Tel.: 0551 4020)
- Psychiatrische Ambulanzen:
UMG, Vergabe ambulanter Termine Tel.: 0551 3946777 oder
Asklepios, ambulante Termine Tel.: 0551 402-1650
- Tagesklinikangebot
Asklepios (Tel.: 0551 5213990) und der UMG (Tel.:0551 3966668)
- Ambulante therapeutische Frauenberatung
(anonym, kostenlos & Schweigepflicht): Tel.: 0551 45615
Sprechstunde ohne Anmeldung Dienstags 17:00 – 19:00, Groner Str. 32/33 in Göttingen
- Frauenhaus Göttingen e.V. – Zuflucht, Beratung und
Information für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder; Tel.: 0551 52 11 800 (täglich erreichbar)
- Bei Studierenden:
PAS (Psychotherapeutische Ambulanz für Studierende) – Humboldtallee 38 in Göttingen (Tel.: 0551 394596) oder
PSB (Psychosoziale Beratungsstelle); offene telefonische Sprechzeiten: Di, Mi, Do von 12-13 Uhr; Kerstin Karg Tel.: 0551 – 39 35 070 oder Andrea Flaig-Röhr Tel.: 0551 – 39 35 291
Ich suche einen Therapieplatz. Wie gehe ich vor?
- Suchen Sie sich einen Termin für die Psychotherapeutische Sprechstunde:
- Rufen Sie direkt bei psychologischen Psychotherapeut*innen mit Kassensitz in Ihrer Umgebung an und fragen Sie, ob Therapieplätze aktuell frei sind. Wenn ja, vereinbaren Sie am besten umgehend einen Termin für die Psychotherapeutische Sprechstunde und bestätigen Sie Ihr Interesse an einem Therapieplatz.
- Sollte kein Platz frei sein, fragen Sie am Telefon, ob Sie auf die Warteliste aufgenommen werden können und wie lange die voraussichtliche Wartezeit für einen freien Therapieplatz wäre.
- Notieren Sie sich genau, bei welchen Praxen bzw. Therapeut*innen Sie angefragt haben mit Datum und Uhrzeit des Telefonats, ob Sie eine Zu- oder Absage erhalten haben (und mit welcher Begründung) und welche Dauer die voraussichtliche Wartezeit beträgt.
- Rufen Sie so viele Therapeut*innen wie möglich an. Fragen Sie auch bei Therapeut*innen in der weiteren Umgebung (Radius von 30-50 km) nach freien Therapieplätzen. Eine Therapie ist notfalls auch per Video-Sprechstunde durchführbar.
- Rufen Sie auch bei der Terminservicestelle der Krankenkassen an (Tel.: 116 117).
Die Terminservicestelle hat eine Woche Zeit, um Ihnen einen Termin zu vermitteln, den Sie innerhalb der nächsten 4 Wochen wahrnehmen können. - Auch wenn Sie keinen Therapieplatz finden können, vereinbaren Sie mindestens einen Termin für die psychotherapeutische Sprechstunde bei einem Psychotherapeuten (bis zu 3 Termine möglich). Der Termin ist notwendig, um das PTV-11 Formular zu erhalten, welches Ihnen bescheinigt, ob Sie eine Psychotherapie benötigen oder nicht und ob diese dringend, also möglichst zeitnah erfolgen sollte. Dieses Vorgehen ist immer nötig, außer Sie befinden sich in stationärer Behandlung oder möchten den Therapeuten wechseln (denn in diesem Fall wurde ja bereits festgestellt, dass Sie eine Therapie benötigen, weshalb Sie keinen weiteren Nachweis gegenüber Ihrer Krankenkasse brauchen).
- Wenn Sie bei der der Psychotherapeutischen Sprechstunde waren und Sie bisher keinen Therapieplatz gefunden haben, wenden Sie sich erneut an die TSS mit dem „Dringlichkeits-Code“, der Ihnen in der psychotherapeutischen Sprechstunde ausgehändigt wurde. Sollten Sie keinen Code bekommen haben, wenden Sie sich erneut an den Psychotherapeuten, der Ihnen das PTV-11 Formular ausgehändigt hat oder vereinbaren Sie einen weiteren Termin innerhalb der Sprechstunde (bis zu 3 Termine möglich). Informieren Sie sich auch bei Ihrer Krankenkasse über die Voraussetzungen für das Kostenerstattungsverfahren (s. Information zum Kostenerstattungsverfahren).
- Die TSS hat eine Woche Zeit, um Ihnen einen Termin für eine probatorische Sitzung oder eine Akutbehandlung zu vermitteln, der innerhalb der nächsten zwei Wochen liegen muss. Falls die TSS keinen freien Termin für Sie findet, lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
Was ist die Terminservicestelle (TSS) und welche Termine vermittelt sie?
- Zwar sind Therapeutinnen und Therapeuten, die eine Genehmigung einer Kassenärztlichen Vereinigung besitzen, befugt und verpflichtet, psychotherapeutische Sprechstunden anzubieten. Sollten Sie selbstständig dennoch keinen Therapeuten oder Therapeutin finden, der freie Kapazitäten hat, können Sie sich an die Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung wenden.
- Die TSS hat dann eine Woche Zeit, um Ihnen einen Termin in Ihrer näheren Umgebung bei einer verfügbaren Psychotherapeutin/ einem verfügbaren Psychotherapeuten zu vermitteln. Der vermittelte Termin muss innerhalb der nächsten 4 Wochen sein (Psychotherapeutische Sprechstunde) und bei dringenden Anliegen sogar innerhalb von 2 Wochen (Akutbehandlung). Es können keine Wünsche bzgl. der Therapeutenwahl oder des Ortes berücksichtigt werden.
- Die TSS erreichen Sie telefonisch unter der bundesweit einheitlichen Notdienstnummer (116117), täglich 24 Stunden lang an sieben Tagen pro Woche (24/7) ODER online unter https://www.116117.de/de/psychotherapie.php
- Sollte die TSS Ihnen keinen Termin vermitteln können, erhalten Sie ein Schreiben als Nachweis. Diesen Nachweis benötigen Sie, wenn Sie einen Therapieplatz bei einem privat tätigen Psychotherapeuten wahrnehmen möchten und sich die Kosten dafür von Ihrer Krankenkasse zurückerstatten lassen möchten (Kostenerstattungsverfahren nach §13 Abs. 3 SGB V).
- Die Terminservicestelle hilft Ihnen auch Termine für probatorische Sitzungen zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in der Sprechstunde zuvor eine Empfehlung für eine zeitnah erforderliche ambulante Psychotherapie erhalten haben („Dringlichkeits-Code“), sich derzeit in ambulanter Therapie (Therapeutenwechsel) oder stationärer Therapie (Tagesklinik/ Reha usw.) befinden.
- Wichtig: Versicherte können sich direkt an kassenärztlich-tätige Therapeutinnen oder Therapeuten oder an die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen wenden, um einen Termin vermittelt zu bekommen. Es ist keine Überweisung und auch kein Antrag bei Ihrer Krankenkasse im Vorfeld nötig. Für die Vermittlung über die TSS benötigen Sie lediglich einen „Dringlichkeits-Code“, den Sie in der Psychotherapeutischen Sprechstunde oder bei Ihrem Hausarzt/ Ihrer Hausärztin erhalten.
Wofür benötige ich das Formular PVT11 und wo erhalte ich es?
- Im Rahmen der Sprechstunde füllt der Therapeut ein Formular (PTV11) aus, in dem bereits eine Verdachtsdiagnose gestellt wird. Zudem enthält das Formular einen vorläufigen Befundbericht und eine Empfehlung für die Art der Behandlung (z. B. Akutbehandlung, reguläre ambulante Psychotherapie oder stationäre Behandlung). Im Freitext kann der Therapeut außerdem die maximal zumutbare Wartezeit und eine sinnvolle Frequenz der Therapie angeben, um deutlich zu machen, dass eine zeitnahe, regelmäßige Behandlung notwendig ist. [4]
- So kann das Formular PTV11 genutzt werden, wenn Sie bei einem privat tätigen psychologischen Psychotherapeuten einen Therapieplatz gefunden haben und sich die Kosten für die Therapiesitzungen von Ihrer Krankenkasse erstatten lassen möchten. Bitte beantragen Sie in diesem Fall zuerst (!) die Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse, bevor Sie mit einer privaten Psychotherapie beginnen.
- Das Formblatt PTV11 zur individuellen Patienteninformation im Rahmen der Psychotherapeutischen Sprechstunde ist in drei Bereiche unterteilt, die die Patientinnen und Patienten bei der Beantwortung folgender Fragen unterstützen sollen:
- Was habe ich?
- Was ist zu tun?
- Wie geht es weiter?
- Sollten Sie dringend eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, erhalten Sie zusätzlich einen „Dringlichkeits-Code“, mit dem Sie sich an die Terminservicestelle der Krankenkassen wenden können (Tel.: 116 117), die dann verpflichtet sind, Ihnen ein Therapieangebot zu machen.

- Wichtig: Wenn Sie bereits bei einer anderen Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten in der Sprechstunde gewesen sind und das Formular PTV 11 erhalten haben, müssen Sie nicht erneut in die Sprechstunde kommen. Gleichzeitig steht es Ihnen zu pro Psychotherapeut bis zu 3 Terminen in einer psychotherapeutischen Sprechstunde (von jeweils 50min) wahrzunehmen. Hierdurch kann zum einen die jeweilige Arbeitsweise kennengelernt werden, um sich besser entscheiden zu können, wo Sie eine mögliche Therapie beginnen möchten. Zum anderen helfen erste einfache Maßnahmen in der Sprechstunde, den Leidensdruck zu reduzieren.
- Sollten Sie privat-versichert sein, klären Sie bitte im Vorfeld mit Ihrer Krankenversicherung, welche Leistungen übernommen werden und erkundigen sich nach dem Antragsverfahren. Zentrale Fragen können sein: Übernimmt meine PKV die Kosten einer psychotherapeutischen Sprechstunde? Wann erstattet meine PKV die Kosten einer privaten Therapie?
Wieso ist das Kostenerstattungsverfahren durch die Krankenkassen (nach § 13,3 SGB V) für Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind, sinnvoll? Wo beantrage ich es?
- Ausführliche Informationen zum Kostenerstattungsverfahren finden Sie oft im Internet, z.B. von der Bundespsychotherapeutenkammer.
- Gesetzliche Krankenkassen müssen für ihre Versicherten grundsätzlich eine bedarfsgerechte, flächendeckende, zeit- und wohnortnahe Versorgung sicherstellen. Dazu zählt auch die Psychotherapie. Häufig finden Patient*innen trotz umfangreicher Suche keinen Platz bei einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin mit Kassenzulassung oder nur mit einer unzumutbar langen Wartezeit. Unzumutbar gilt dabei in der Regel eine Wartezeit von mehr als 3 Monaten. Die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versorgungsauftrag also nicht erfüllen – Fachleute sprechen von einem Systemversagen.
- Bei einem solchen Systemversagen können sich gesetzlich Versicherte laut § 13 Absatz 3 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) die benötigte Psychotherapie selbst beschaffen und sich in einer psychotherapeutischen Privatpraxis behandeln lassen – also bei einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin mit Approbation, aber ohne Kassenzulassung. Die Kosten hierfür können sich Betroffene dann von ihrer jeweiligen Krankenkasse erstatten zu lassen.
- Bislang gibt es keine klaren gesetzlichen Regelungen zum Kostenerstattungsverfahren und auch das Antragsverfahren ist nicht einheitlich geregelt. Deshalb direkt der erste Hinweis:
- Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach deren individuellen Vorgaben! Lassen Sie sich nicht „abwimmeln“!
- Das gilt übrigens nicht nur für die einzureichenden Unterlagen und die Anzahl der erhaltenen Absagen, sondern beispielsweise auch dafür, bis zu welcher Entfernung deine Krankenkasse eine Psychotherapie noch als wohnortnah und damit als Teil ihres Versorgungsauftrages einstuft. Auch hierfür gibt es nämlich keine klaren gesetzlichen Regelungen.
- Psychotherapeutische Sprechstunde vereinbaren
- Gesetzlich Versicherte müssen vor Therapiebeginn eine 50-minütige psychotherapeutische Sprechstunde aufsuchen – auch bei der Kostenerstattung. In dieser füllt die Psychotherapeutin ein Formular aus – das sogenannte PTV-11 –, in dem Ihr psychisches Beschwerdebild eingeschätzt und eine Behandlungsempfehlung gegeben wird. Zudem kann vermerkt werden, welche maximale Wartezeit ganz konkret als zumutbar angesehen wird. Das PTV-11-Formular legen Sie Ihrem Antrag auf Kostenerstattung (s. nachfolgend Punkt 17) bei. Somit können Sie eine Psychotherapie als für sich notwendige, unaufschiebbare und dringliche Leistung nachweisen.
- Systemversagen nachweisen
- Grundlage für das Kostenerstattungsverfahren ist der Nachweis, dass Sie trotz angemessener Bemühungen keinen zeit- und wohnortnahen Therapieplatz bei einem von den gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen Psychotherapeuten oder einer zugelassenen Psychotherapeutin finden konnten. Alle unternommenen Kontaktversuche und Absagen sollten Sie deshalb protokollieren (Name der Ansprechperson, Datum, Uhrzeit, frühestmöglicher Therapiebeginn). Laut Bundespsychotherapeutenkammer können Sie sich in der Regel nach etwa 3-5 Absagen an eine Privatpraxis wenden. Nach Angaben der Krankenkassen ist die Anzahl der zwingend nachweisbaren Absagen jedoch von dem Wohnort abhängig: In Ballungszentren sollte man daher lieber 10- 15 Psychotherapeuten kontaktieren. In ländlicheren Gebieten ist nur eine weit geringere Anzahl nötig. Im besten Fall kontaktieren Sie lieber so viele Psychotherapeuten, wie möglich, um Ihre Erfolgschancen zu erhöhen.
- Im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens fordern immer mehr gesetzliche Krankenkassen, dass der Patientenservice bzw. die Terminservicestelle (TSS) Tel.: 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung zur Terminvermittlung kontaktiert wurde und wiederholt (etwa 5 Mal) keinen Therapieplatz unter angemessenen Bedingungen vermitteln konnte. Lassen Sie sich auch hierüber einen Nachweis vom Patientenservice ausstellen (schriftlich).
- Privatpraxis kontaktieren
- Sobald Sie eine psychotherapeutische Privatpraxis gefunden haben, in der Sie zeitnah eine Therapie beginnen können, sollten Sie sich auch das vonseiten der Praxis vor Behandlungsbeginn bescheinigen lassen. Entscheidend ist, dass der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin über eine Approbation in einem Richtlinienverfahren verfügt. Das heißt, er oder sie hat eine staatliche Behandlungserlaubnis für die Therapieformen kognitive Verhaltenstherapie, Psychoanalyse, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder systemische Therapie. Erfragen Sie dies am besten vorab in der Praxis.
- Antrag auf Kostenerstattung der Psychotherapie stellen
- Schließlich müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse schriftlich einen „Antrag auf Psychotherapie und Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V” stellen. In diesem teilen Sie unter anderem mit, dass Sie mehrfach vergeblich versucht haben, einen zeit- und wohnortnahen Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin mit Kassenzulassung zu bekommen. Setzen Sie Ihrer Krankenkasse eine Frist, innerhalb derer sie Ihnen einen passenden Psychotherapieplatz vermitteln soll (z. B. eine bis zwei Wochen). Vordrucke zum Antrag auf Kostenerstattung finden Sie beispielsweise im Ratgeber „Kostenerstattung” der Bundespsychotherapeutenkammer. (Link: https://www.pro-psychologie.de/Kostenerstattung%20Flyer%20BPtK.pdf)
Was muss der Antrag auf Kostenerstattung (nach § 13,3 SGB V) beinhalten und was passiert dann?
Zu dem Antrag:
- Formloser Antrag mit Aufstellung der bisher angefragten Therapeuten mit kassenärztlicher Zulassung und Angabe der jeweiligen Wartezeiten
- Der Antrag auf Kostenerstattung muss immer von Ihnen selbst und vor Behandlungsbeginn gestellt werden. Meist kann Ihnen aber Ihr Psychotherapeut oder Ihre Psychotherapeutin bei der Antragstellung helfen, da diese in der Regel schon Erfahrung mit dem Kostenerstattungsverfahren haben. Dabei gilt: Alle Kosten, die vor der Entscheidung der Krankenkasse entstanden sind, werden nicht übernommen.
Zusätzlich legen Sie die oben besprochenen Anlagen bei:
- PTV-11-Formular aus der psychotherapeutischen Sprechstunde; wenn möglich auch ein Konsiliarbericht (z.B. vom Hausarzt/ Psychiater)
- Protokoll der unternommenen Kontaktversuche und Absagen
- ggf. Nachweis des Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung
- Zusage der Privatpraxis über den kurzfristigen Therapiebeginn.
Idealerweise macht Ihr Psychotherapeut hier Angaben zur Indikation einer Therapie, die therapeutische Verfahrensform, die Anzahl der geplanten Sitzungen sowie eine Kostenaufstellung. Zusätzlich wäre ein Qualifikationsnachweis des Therapeuten für eine Therapie im Sinne eines Richtlinienverfahrens hilfreich (Achtung: eine Psychotherapie bei einem Heilpraktiker (HPG) ohne staatliche Approbation wird unter Umständen nicht erstattet!)
Was passiert nach der Antragstellung auf Kostenerstattung (nach § 13 Abs. 3 SGB V)?
- Spätestens 3 Wochen, nachdem der Antrag bei deiner gesetzlichen Krankenkasse eingegangen ist, muss diese über die Kostenerstattung entscheiden. Läuft die Frist ohne schriftliche Stellungnahme deiner Krankenkasse ab, gilt der Kostenerstattungsantrag als bewilligt.
- Wichtig ist dabei: Die Krankenkassen dürfen die zu erstattenden Therapiekosten eigentlich nicht beschränken. Trotzdem kommt es oft vor, dass nur die Kosten erstattet werden, die ein zugelassener Psychotherapeut bekommen würde. Falls die tatsächlichen Behandlungskosten aber diesen Satz übersteigen und nicht erstattet werden, braucht es eine Erklärung deines behandelnden Psychotherapeuten. Ansonsten hast du einen Schadensersatzanspruch und dein Therapeut darf die Mehrkosten nicht mehr in Rechnung stellen.
Meine Krankenkasse hat eine Kostenerstattung (nach § 13,3 SGB V) abgelehnt. Was kann ich dagegen tun? Wie gehe ich vor?
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde: Widerspruch einlegen und nicht nachgeben!
Es ist leider keine Seltenheit, dass ein Antrag auf Kostenerstattung trotz klarem Systemversagen der gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt wird; und zwar ohne, dass eine Behandlungsalternative bei einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin mit Kassenzulassung ermöglicht wird. Dies ist ein klarer Gesetzesverstoß! In diesem Fall lohnt es sich, Widerspruch einzulegen. Auch hierfür finden sich Vordrucke im Internet sowie im Ratgeber „Kostenerstattung” der Bundespsychotherapeutenkammer. (Link: https://www.pro-psychologie.de/Kostenerstattung%20Flyer%20BPtK.pdf )
Allgemeine Informationen rund um psychologische Psychotherapie
Worin unterscheidet sich eine psychotherapeutische Sprechstunde von einer Akutbehandlung und einer probatorischen Sitzung?
- Bevor eine weitergehende psychotherapeutische Behandlung begonnen wird, müssen Patientinnen und Patienten in der Regel die psychotherapeutische Sprechstunde (max. 3 Termine mit jeweils 50min) in Anspruch nehmen, die auch umgangssprachlich als „Erstgespräch“ bezeichnet werden. Hier soll frühzeitig festgestellt werden, ob ein Verdacht auf eine seelische Krankheit vorliegt und ob weitere fachliche Hilfe notwendig wird. Die Termine dienen der ersten Diagnosenstellung, sowie der Klärung des individuellen Behandlungsbedarfs und dementsprechend Behandlungsempfehlung und beinhalten, sofern erforderlich, eine kurze psychotherapeutische Intervention.
- Ausnahmen gibt es für Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung in einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung waren. Sie können ohne vorherige psychotherapeutische Sprechstunde direkt mit probatorischen Sitzungen oder einer Akutbehandlung beginnen. Dies gilt auch, wenn ein Therapeutenwechsel während einer laufenden Therapie erfolgt.
- Sofern keine Akutbehandlung, also eine direkte intensive Behandlung, notwendig ist, können auf die psychotherapeutischen Sprechstunden mindestens zwei und maximal vier probatorische Sitzungen (jeweils 50 Minuten) folgen. Die probatorischen Sitzungen dienen dem „Kennenlernen“ von Therapeut*in und Patient*in und sollten deshalb dort durchgeführt werden, wo Sie im Anschluss auch einen Therapieplatz erhalten. Somit können Sie herausfinden, ob die Chemie zwischen Ihnen stimmt, was wichtig für den Erfolg einer Therapie ist.
- Sollte der Bedarf einer Akutbehandlung gegeben sein, kann sich im Anschluss an die Termine der psychotherapeutischen Sprechstunde direkt eine Akutbehandlung anschließen. Ob eine weiterführende Therapie nötig ist und welche genau, bescheinigt Ihnen der*die Psychotherapeut*in nach der Sprechstunde mit dem Formular PTV 11. Die psychotherapeutische Akutbehandlung ist auf eine kurzfristige Verbesserung der Symptomatik der Patientin oder des Patienten ausgerichtet. Es sind bis zu 12 Einzelsitzungen (in Einheiten von 50 Minuten) pro Krankheitsfall möglich. Das heißt Sie können bis zu 12 Sitzungen im Jahr wahrnehmen oder z.B. eine Sitzung pro Monat.
Was ist der Unterschied zwischen einem privat tätigen Psychotherapeuten und einem kassenärztlich tätigen/ Psychotherapeuten mit Kassensitz?
- Mit einer Kassenzulassung können Psychotherapeuten die Therapiekosten über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die Anzahl der Kassenzulassungen ist in Deutschland jedoch begrenzt. Viele Psychotherapeuten haben also eine abgeschlossene Ausbildung und eine Behandlungserlaubnis (Approbation), arbeiten jedoch beispielsweise in einer Privatpraxis, da sie über keine Kassenzulassung verfügen.
- Wichtig: Die Psychotherapie, die gesetzlich Versicherte über das Kostenerstattungsverfahren in einer Privatpraxis erhalten, ist identisch zu der, die über eine Kassenzulassung erfolgt. Die behandelnden psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verfügen also über die gleiche Qualifikation und bieten die gleichen Behandlungsmethoden an.
- Erstgespräche und andere Termine in Privatpraxen sind unter Umständen nicht kostenfrei. Informieren Sie sich am besten vorab, bevor Sie einen Termin wahrnehmen. Rückwirkend kann eine Kostenerstattung meist nicht beantragt werden.
Welche Kosten/ welche Therapie wird von meiner Krankenkasse übernommen?
- Jede Psychotherapiepraxis mit Kassenzulassung bietet eine psychotherapeutische Sprechstunde an. Und zwar unabhängig davon, ob dort auch die eigentliche Behandlung bzw. langfristige Therapie stattfindet. Die dadurch entstehenden Kosten werden in jedem Fall von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
- Erstgespräche in Privatpraxen sind unter Umständen nicht kostenfrei. Auch Privatversicherte müssen die Kosten für eine psychologische Psychotherapie meistens zunächst selbst tragen und können die Rechnungen dann einreichen, wenn diese Leistung durch Ihre private Versicherung abgedeckt wird. Erfragen Sie dies bei Ihrer privaten Krankenkasse oder dem privat tätigen Therapeuten immer bevor Sie eine Therapiesitzungen wahrnehmen. Erfragen Sie auch, welche Kriterien die Therapie oder der Therapeut erfüllen müssen. Häufig werden Therapien bei Heilpraktikern oder psychologischen Beratern nicht zurückerstattet. Fragen Sie Ihren Wunsch-Therapeuten nach seiner Qualifikation/ staatlichen Approbation.
- Wichtig: Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für private Therapie, z.B. im Kostenerstattungsverfahren, sowie individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) jedoch nur, wenn sie diesem Vorgehen vor Therapiebeginn schriftlich zugestimmt hat!
- Übrigens: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen prinzipiell keine Kosten, wenn Psychotherapie bei allgemeinen Lebensproblemen zum Einsatz kommt (z. B. bei Paar- oder Erziehungsberatung). Dasselbe gilt, wenn sie der Persönlichkeits- oder beruflichen Entwicklung dient. Wie bereits erwähnt, könnten Behandlungen durch Heilpraktiker für Psychotherapie (häufig gekennzeichnet durch den Zusatz „HPG“ bei der Berufsbezeichnung) ebenfalls nicht übernommen werden.
Quellen (weiterführende Informationen)
- Informationen zur Therapieplatzsuche (Psychotherapeutenkammer Niedersachsen): https://www.pknds.de/ratsuchende/therapieplatzsuche/
- Psychotherapeutische Leistungen im Überblick (von HelloBetter): https://hellobetter.de/aerzte-psychotherapeuten/psychotherapeutische-leistungen/
- Wege zur Psychotherapie (deutsche Version): https://www.pknds.de/wp-content/uploads/2022/04/bptk_patientenbroschuere_2021.pdf
- Paths to Psychotherapy (english version): https://www.pknds.de/wp-content/uploads/2022/04/2019-09_bptk_patientenbroschuere_englisch_web.pdf
- Ratgeber „Wie finde ich einen Psychotherapeuten“ (Techniker Krankenkasse): https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/leistungen/weitere-leistungen/faq-psychotherapie/psychotherapeuten-finden-2005908
- Informationen der Terminservicestelle (116 117) über Psychotherapie: https://www.eterminservice.de/terminservice
- Hinweise der GPTG für das Kostenerstattungsverfahren: https://www.gptg.eu/service/financings/kostenerstattung.html
- Ratgeber Kostenerstattung: https://www.dgvt-bv.de/fileadmin/user_upload/DGVT-BV/BV-Mitgliederbereich/Kostenerstattung/Ratgeber_Kostenerstattung_DGVT-BV_2019.pdf
- Voraussetzungen für die Kostenerstattung (AOK): https://www.aok.de/pk/leistungen/therapien/psychotherapie-ambulant/#c1590607063
- Ratgeber der BptK für Kostenerstattung: https://www.lpk-bw.de/sites/default/files/nachrichten/broschuren/201310-bptk-ratgeber-kostenerstattung.pdf
- Probleme bei der Psychotherapie (Psychotherapeutenkammer Niedersachsen): https://www.pknds.de/ratsuchende/probleme-bei-der-thearapie/
Information for patients of the psychotherapeutic group practice Speyer & Schneider
Emergency contacts- I need psychotherapy help immediately. Where can I get help?
- In case of urgent emergency, please contact:
Psychiatric emergency treatment at UMG, Von-Siebold-Str. 5 in Göttingen: Emergencies 24h/day, Tel.: +49 551 3966610
Asklepios; outpatient emergencies (until 4 p.m.) Tel.: + 49 551 402-1650; after 4 p.m.: doctor on duty (Tel.: +49 551 4020)
- Psychiatric outpatient clinics:
UMG, allocation of outpatient appointments Tel.: +49 551 3946777 or
Asklepios, outpatient appointments Tel.: +49 551 402-1650
I have made an appointment at your practice. What do I need to consider?
- Please bring your insurance card to your first appointment or alternatively a proof of insurance from your health insurance company. We need the insurance card again at the beginning of each quarter (first visit in January/ April/ July/ October every year).
- Note on cancellations: If you are unable to keep an appointment, please let us know at least 24 working hours in advance so that we can reschedule the appointment. Otherwise, we will charge you privately for the appointment according to our practice agreement (currently this is usually 50 euros per session).
Where to find us:
The practice is located directly on the „Wall“, in the building of the Bremer wine shop. On the side you will find the entrance, a green wooden gate, visibly marked by practice signs. After entering the building, please take the wooden stairs to the left upstairs (1st floor) and go through the white glass door. At the end of the corridor you will find the Speyer & Schneider practice, where you are welcome to ring the bell. Take a seat in the hallway until we invite you in. If possible, please wear an FFP2 mask until you are in the treatment room.
I would like to cancel my appointment. How do I proceed?
- If you wish to cancel an appointment with us at the practice, please call the practice (Tel.: +49 551- 42353). If we are not available by telephone, you are welcome to leave a message on the answering machine or to send us an e-mail (praxis@speyer-schneider.de ).
- Please make sure that you cancel your appointment in due time (24 working day hours in advance), otherwise we will have to take a cancellation fee.
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